Dieser Blogbeitrag ist ein Kurzversion des ausführlichen Blogbeitrags auf datenschutzgesetze.ch Dort finden Sie die Details zu den jeweiligen Punkten und deren konkrete gesetzliche Ausgestaltung.
Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist ein entscheidendes Instrument, um den Schutz personenbezogener Daten in Unternehmen und Organisationen sicherzustellen. In diesem Artikel werden die Kernaspekte der DSFA vorgestellt und praktische Empfehlungen zur Durchführung gegeben. Die DSFA, wie im Datenschutzgesetz (DSG) vorgesehen, ist ein proaktiver Ansatz, um Risiken für die Persönlichkeitsrechte und Grundfreiheiten von betroffenen Personen zu identifizieren und zu bewerten. Sie sollte von Beginn an in Projektplanungen einbezogen werden, auch wenn die Details eines Bearbeitungsprozesses noch nicht vollständig definiert sind.
Gemäss Artikel 22 Absatz 3 DSG muss eine DSFA drei Hauptelemente enthalten:
Die Risikobewertung erfolgt in drei Stufen:
Bei niedrigem Restrisiko sollten Verantwortliche sicherstellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind, bevor sie die Bearbeitung beginnen.
Bei hohem Restrisiko ist die Konsultation des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) erforderlich. Dieser hat zwei Monate Zeit, Einwände zur geplanten Bearbeitung vorzubringen. Eine Stellungnahme des EDÖB ist nicht verbindlich, aber seine Empfehlungen sollten sorgfältig geprüft werden.
Eine Alternative zur Konsultation des EDÖB ist die Konsultation eines ernannten Datenschutzberaters (DSB). Dies kann zu schnelleren Ergebnissen führen, da der DSB innerhalb von drei Monaten Stellung nehmen kann.
Die DSFA ist ein unverzichtbares Instrument für den Datenschutz in der Praxis. Unternehmen und Organisationen sollten sie aktiv in ihre Prozesse integrieren, um Datenschutzverletzungen zu verhindern und rechtliche Anforderungen zu erfüllen. Bei Unsicherheiten oder Fragen zur DSFA steht professionelle Beratung zur Verfügung, um den Datenschutz effizient und kosteneffektiv zu gewährleisten.