Dies ist eine Zusammenfassung des Blogbeitrages von datenschutzgesetze.ch. Der dortige Artikel geht tiefer auf rechtliche Details und enthält zudem zwei praktische Handreichungen als praxisnaher Leitfaden.
Die Schweiz hat kürzlich ein neues Datenschutzgesetz eingeführt, um den Schutz personenbezogener Daten zu stärken. Eine wichtige Bestimmung dieses Gesetzes betrifft die Informationspflicht von Unternehmen und Organisationen. Gemäß dieser Pflicht müssen Unternehmen die betroffenen Personen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informieren.
Als Folge dieser Informationspflicht sind Unternehmen nun auch dazu verpflichtet, ein Bearbeitungsverzeichnis zu führen. Dieses Verzeichnis enthält umfassende Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten, einschließlich der Art der Daten, der Zwecke der Verarbeitung, der Dauer der Speicherung und der Kategorien von Datenempfängern.
Obwohl die Einführung eines Bearbeitungsverzeichnisses zusätzliche administrative Aufgaben für Unternehmen bedeutet, bietet sie auch die Möglichkeit, die eigene Datenschutzpraxis zu überprüfen und zu verbessern.
Das Bearbeitungsverzeichnis dient dazu, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitung sicherzustellen. Es hilft Unternehmen, ihre Datenschutzmaßnahmen zu dokumentieren und zu kontrollieren, schützt die Rechte der betroffenen Personen und ermöglicht den Behörden eine effektive Überwachung des Datenschutzes.
Die Erfüllung der gesetzlichen Informationspflichten ist ohne eine systematisch strukturierte Erfassung der unterschiedlichen Quellen, Arten, Zwecke, Sicherheitsgarantien etc. von bzw. für Personendaten praktisch nicht «kontrollierbar» und würde deshalb unzureichend, d. h. nicht gesetzeskonform bleiben.
Unternehmen, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen müssen mit Sanktionen und Strafen rechnen. Es wird auch empfohlen, das Verzeichnis regelmäßig zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass die darin enthaltenen Informationen korrekt und aktuell sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das neue Schweizer Datenschutzgesetz Unternehmen dazu verpflichtet, ein Bearbeitungsverzeichnis zu führen, um die Informationspflicht zu erfüllen. Das Bearbeitungsverzeichnis dient der Transparenz und Kontrolle der Datenverarbeitung und trägt zur Gewährleistung des Datenschutzes bei. Unternehmen sollten diese Verpflichtung ernst nehmen, um mögliche Sanktionen zu vermeiden und ihre Datenschutzpraxis zu verbessern.