Dieser Blogbeitrag ist ein Kurzversion des ausführlichen Blogbeitrags auf datenschutzgesetze.ch Dort finden Sie die Details zu den jeweiligen Alternativen und deren konkrete gesetzliche Ausgestaltung.
Die Übermittlung von Personendaten ins Ausland durch private Unternehmen oder Bundesorgane unterliegt bestimmten Bedingungen und Kontrollen, wie vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) dargelegt. Personendaten dürfen nur ins Ausland übermittelt werden, wenn das Empfängerland ein angemessenes Datenschutzniveau bietet.
Es ist davon auszugehen, dass bei den betrieblichen Abläufen in Schweizer Unternehmen viele «Schweizer» Personendaten ins Ausland übermittelt werden; zumindest ist es sehr wahrscheinlich, dass der Zugriff auf diese Daten vom Ausland aus ermöglicht wird, beispielsweise wenn Schweizer Unternehmen Cloud-Provider oder Software-as-a-Service (SaaS) Dienste nutzen.
Bei (geplanten) Übermittlungen von Personendaten ins Ausland geht es dem Schweizer Gesetzgeber in diesem Kontext insbesondere um die Sicherheit der (Schweizer) Personendaten hinsichtlich potenzieller behördlicher Zugriffe darauf in einem Drittland, beispielsweise zwecks nationaler Sicherheit oder Strafverfolgung. Bei Datenübermittlungen ins Ausland müssen die "Vier Garantien" sichergestellt sein: Legalitätsprinzip, Verhältnismässigkeit, wirksame Rechtsmittel und Rechtsweggarantie.
Sollte es Anhaltspunkte geben, dass Personendaten in die USA übermittelt und dort direkt oder indirekt bearbeitet werden (können), was regelmässig bei der Nutzung von Cloud-Diensten vorkommt, stellt der EDÖB, als Teil seiner «Anleitung für die Prüfung der Zulässigkeit von Datenübermittlungen mit Auslandbezug» (siehe nächsten Abschnitt), einen speziellen Fragebogen zu Verfügung, der für weitere Abklärungen mit entsprechenden «Datenimporteuren» verwendet werden kann.
Der EDÖB stellte bereits vor der Totalrevision des Schweizer Datenschutzgesetzes auf seiner Website eine «Anleitung für die Prüfung der Zulässigkeit von Datenübermittlungen mit Auslandbezug» zur Verfügung. Die Anleitung ist inzwischen aktualisiert und dem neuen DSG angepasst worden. Die Anleitung kann über folgenden Link abgerufen werden: Anleitung Auslandsbezug EDÖB.
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