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Fünf Domizilmandate, 9’000 Franken Umsatz – und trotzdem GwG-pflichtig?

Geschrieben von Alexander Schenk | Oct 27, 2026, 2:58:02 PM

«Wir haben nur fünf Domizile. Das betrifft uns nicht.» Der Satz klingt vernünftig, und er wird in diesen Wochen in vielen kleinen Treuhandbüros fallen. Er ist trotzdem falsch – oder genauer: Er beantwortet die falsche Frage. Seit dem 1. Oktober 2026 kann bereits die regelmässige Bereitstellung weniger Geschäftsadressen dazu führen, dass ein Treuhandbüro als Beraterin oder Berater dem Geldwäschereigesetz (GwG) untersteht. Wie viele Domizilmandate ein Unternehmen führt und wie viel es damit verdient, entscheidet das nicht allein. Ausschlaggebend sind zwei andere Dinge: welche Leistung das Büro tatsächlich erbringt und ob es diese Leistung berufsmässig anbietet. Für kleine Treuhandbüros ist das eine unbequeme Erkenntnis: Die viel zitierten Schwellenwerte von 20 Kunden und CHF 50’000 Jahresumsatz sind keine generellen Freigrenzen. Für eine GwG-Unterstellung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Das Büro stellt einer Rechtseinheit für mehr als sechs Monate eine Adresse oder Räume als Domizil oder Sitz zur Verfügung (Art. 2 Abs. 3ter GwG) und erbringt diese Dienstleistung berufsmässig. Nach Art. 12f GwV kann Berufsmässigkeit bereits dann vorliegen, wenn die Tätigkeit selbstständig und auf dauernden Erwerb ausgerichtet ist – auch bei wenigen Mandaten und geringem Umsatz. Nicht die Höhe des Umsatzes oder die Anzahl Kunden allein entscheidet, sondern die Art und die berufsmässige Ausübung der Dienstleistung.

Wie das in der Praxis aussieht, zeigt ein konstruiertes, bewusst namenlos gehaltenes Fallbeispiel: ein kleines Schweizer Treuhandbüro mit zehn Mitarbeitenden. Es betreut vorwiegend kleine und mittlere Unternehmen und versteht sich als klassisches, persönlich geführtes Büro. Zum Angebot gehören Finanzbuchhaltung, Lohnadministration, Steuererklärungen, Jahresabschlüsse und Unterstützung in administrativen Fragen. Am Rand dieses Kerngeschäfts stellt das Büro fünf Gesellschaften seine Geschäftsadresse zur Verfügung. Jede zahlt dafür CHF 1’800 im Jahr, zusammen CHF 9’000. Wirtschaftlich ein überschaubarer Nebenverdienst.

Für die Geschäftsführerin ist die Sache zunächst klar. Sie hat gehört, die neuen Regeln würden erst ab mehr als 20 Kunden oder mehr als CHF 50’000 Umsatz relevant. Mit fünf Domizilen und CHF 9’000 liegt ihr Büro weit darunter. Eine GwG-Unterstellung hält sie für ausgeschlossen. Dann fragt im Oktober 2026 ein langjähriger Firmenkunde beiläufig, ob das Büro seine Domizilmandate schon auf das revidierte Geldwäschereigesetz geprüft habe. Aus der beiläufigen Frage wird eine grundlegende Bestandsaufnahme.

Wer seine Adresse verleiht, verleiht Präsenz

Der erste Schritt ist unspektakulär: hinschauen, was das Büro tatsächlich leistet. Drei der fünf Gesellschaften führen die Adresse des Treuhandbüros als offiziellen Sitz und lassen dort ihre Geschäftspost entgegennehmen. Die beiden anderen nutzen die Adresse ebenfalls, ohne in den Räumen einen Arbeitsplatz zu unterhalten. Eine Mitarbeiterin scannt die Post ein und leitet sie an die verantwortlichen Personen weiter. Gelegentlich nimmt sie eingeschriebene Sendungen entgegen. Alle Mandate laufen unbefristet oder verlängern sich jährlich. Und auf der Website steht, dass das Büro auf Anfrage Domiziladressen für Gesellschaften anbietet.

Aus Sicht der Kundschaft ist das ein einfacher administrativer Service. Rechtlich erfüllt er eine besondere Funktion. Eine Gesellschaft braucht einen nachvollziehbaren Sitz, unter dem sie erreichbar ist. Man kann sich die Domiziladresse als Türschild vorstellen: Wer einer Gesellschaft sein Türschild leiht, verschafft ihr eine geschäftliche Präsenz nach aussen – auch wenn hinter der Tür niemand für diese Gesellschaft arbeitet. Das ist weder per se verdächtig noch unzulässig. Für viele Start-ups, kleine Holdings und international organisierte Unternehmen ist eine solche Lösung praktisch und legitim. Dasselbe Türschild kann aber auch verdecken, wer die tatsächlichen Ansprechpersonen sind, wie viel geschäftliche Substanz vorhanden ist und wer das Unternehmen wirtschaftlich kontrolliert.

Abbildung 1: Fünf Firmenschilder, ein Briefkasten – und hinter der Tür arbeitet niemand für diese Gesellschaften. 

Genau an dieser Schnittstelle setzt die revidierte Gesetzgebung an. Bisher war eine Dienstleistung rund um Gesellschaften vor allem dann geldwäschereirelevant, wenn jemand Geld entgegennahm, Konten verwaltete oder Überweisungen ausführte. Neu können auch bestimmte beratende und organisatorische Tätigkeiten erfasst sein. Für die Bereitstellung von Domizilen schafft das Gesetz sogar einen eigenen Tatbestand.

Erst die Leistung, dann der Beruf

Für die GwG-Unterstellung sind zwei Fragen entscheidend:

  1. Erfasste Tätigkeit: Stellt das Büro einer Rechtseinheit für mehr als sechs Monate eine Adresse oder Räume als Domizil oder Sitz zur Verfügung?

  2. Berufsmässigkeit: Erfolgt diese Dienstleistung als selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit?

Sind beide Voraussetzungen erfüllt und greift keine gesetzliche Ausnahme, ist das Büro als Beraterin oder Berater dem GwG unterstellt.

Die Trennung hat Folgen in beide Richtungen. Eine noch so professionelle Buchhaltung löst nicht schon wegen ihrer Professionalität eine Beraterunterstellung aus. Umgekehrt entfällt die Unterstellung einer erfassten Domizilleistung nicht automatisch, bloss weil sie wenig Umsatz bringt.

Der seit Oktober 2026 geltende Art. 2 Abs. 3ter GwG erfasst ausdrücklich Personen und Gesellschaften, die berufsmässig für mehr als sechs Monate Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen. Der Wortlaut zielt auf die Dienstleistung selbst. Das Büro muss dafür weder Kundengelder verwalten noch an einer konkreten Zahlung mitwirken. Ebenso wenig verlangt der Domiziltatbestand, dass die domizilierte Gesellschaft eine nicht operative Sitzgesellschaft ist – also eine Gesellschaft ohne eigenen Geschäftsbetrieb vor Ort. Diese Beschränkung auf bestimmte nicht operative Rechtseinheiten spielt bei anderen neuen Beratertätigkeiten eine Rolle. Auf die eigenständige Domizilregelung darf man sie nicht unbesehen übertragen.

Im Fallbeispiel sind die fünf Adressen als offizielle Gesellschaftssitze vorgesehen, die Nutzung dauert jeweils länger als sechs Monate, und die Kunden betreiben dort keine eigene Geschäftstätigkeit. Das sind gewichtige Anhaltspunkte für eine erfasste Domizilgewährung. Anders läge es bei der gewöhnlichen Vermietung eines fest zugewiesenen Büros an eine Gesellschaft, die dort mit eigenen Mitarbeitenden tatsächlich arbeitet. Bei einer solchen echten Geschäftsnutzung steht die Raumüberlassung im Vordergrund, nicht die Schaffung eines formellen Sitzes. Auch zeitlich begrenzte Nutzungen von tatsächlich höchstens sechs Monaten können anders zu beurteilen sein. Massgebend sind Vertragsgestaltung und gelebte Praxis, nicht die Überschrift des Vertrags. Wer mehrere kurze Verträge aneinanderreiht, sollte deshalb nicht ungeprüft von einer Ausnahme ausgehen.

Warum 20 Kunden und CHF 50’000 Umsatz keine Freigrenzen sind

Die eigentliche Überraschung liegt für die Geschäftsführerin in der zweiten Frage. Die Geldwäschereiverordnung (GwV) definiert die Berufsmässigkeit in Art. 12f zunächst allgemein: als selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit. Erst danach nennt sie Situationen, in denen eine Tätigkeit in jedem Fall als berufsmässig gilt. Dazu gehören ein Bruttoerlös von mehr als CHF 50’000 im Kalenderjahr sowie die Beratung von mehr als 20 Kundinnen oder Kunden beziehungsweise die Mitwirkung an mehr als 20 erfassten Rechtsvorgängen im Kalenderjahr.

Diese Zahlen sind sogenannte positive Schwellenwerte. Wer einen davon überschreitet, muss nicht mehr darüber streiten, ob er berufsmässig tätig ist. Den Umkehrschluss erlauben sie nicht. Die Logik gleicht dem Strassenverkehr: Wer innerorts mit 70 km/h unterwegs ist, ist zu schnell – darüber muss niemand diskutieren. Wer mit 45 km/h bei Nebel an einem Schulhaus vorbeifährt, kann trotzdem zu schnell sein. Das Tempolimit markiert die Grenze, ab der keine Diskussion mehr nötig ist. Es ersetzt nicht die allgemeine Regel darunter. Genau so steht in der GwV die allgemeine Definition vor den Zahlen: Sie kann erfüllt sein, ohne dass eine der ausdrücklich genannten Schwellen überschritten ist. Ein System nach dem Motto «19 Kunden sind frei, 21 Kunden sind reguliert» gibt es nicht.

Abbildung 2: Der Schwellenwert markiert die Grenze, ab der nicht mehr diskutiert wird – nicht die Grenze, unterhalb der alles erlaubt ist. 

Die Verordnung nennt zwei weitere alternative Kriterien. Berufsmässigkeit liegt in jedem Fall vor, wenn die Beratung bei gebotener Sorgfalt erkennbar Vermögenswerte Dritter von mehr als CHF 5 Millionen zu irgendeinem Zeitpunkt oder finanzielle Transaktionen von insgesamt mehr als CHF 2 Millionen pro Kalenderjahr betrifft. Bei einer reinen Adressbereitstellung darf man diese Kriterien nicht schematisch mit dem gesamten Vermögen eines Kunden gleichsetzen. Sie beziehen sich auf die konkret erfasste Beratung und auf die nach den Umständen erkennbaren Vermögenswerte oder Transaktionen. Für die fünf Domizilmandate des Beispiels entscheidet deshalb vor allem die allgemeine Definition.

Im Fallbeispiel sprechen mehrere Merkmale deutlich für die Berufsmässigkeit: Das Treuhandbüro bietet die Domizilierung unter eigenem Namen an, schliesst eigenständige Verträge, stellt jährlich Rechnung und will die Leistung dauerhaft erbringen. Auch wenn daraus nur CHF 9’000 im Jahr resultieren: Diese Kombination spricht klar für eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete Tätigkeit. Dass neun von zehn Mitarbeitenden überwiegend ganz andere Aufgaben erfüllen und die Domizile nur einen kleinen Teil des Umsatzes ausmachen, ändert daran nichts. Die Verordnung hält ausdrücklich fest, dass eine Haupt- wie eine Nebentätigkeit berufsmässig sein kann. Auch der Internetauftritt zählt. Wer ein Domizilangebot öffentlich bewirbt und es zugleich für einen beiläufigen Gefallen hält, widerspricht sich selbst.

Hier liegt die eigentliche Pointe des Falls, und sie dürfte in der Branche nicht jedem gefallen: Gemessen am Ertrag ist das Domizil womöglich das heikelste Produkt im Sortiment eines kleinen Treuhandbüros. Es bringt wenig ein, erfordert kaum Aufwand und wird gerade deshalb selten geprüft. Für jemanden, der eine Struktur verschleiern will, ist es aber oft wertvoller als jede Buchhaltung. Das niedrige Honorar ist kein Beleg für ein niedriges Risiko. Es ist eher ein Grund, genauer hinzusehen.

Warum die Schwellenwerte eingeführt wurden – und trotzdem keine Freigrenzen sind

Ein Blick in die Entstehungsgeschichte der Geldwäschereiverordnung zeigt, weshalb die Schwellenwerte heute für Verwirrung sorgen. Im ursprünglichen Verordnungsentwurf vom Oktober 2025 waren die Grenzen von 20 Kunden und CHF 50’000 Jahresumsatz noch gar nicht vorgesehen. Für die Berufsmässigkeit sollte grundsätzlich genügen, dass eine erfasste Beratungstätigkeit selbstständig und auf dauernden Erwerb ausgerichtet ausgeübt wird.

Diese Regelung stiess in der Vernehmlassung auf Widerstand. Der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) kritisierte gemeinsam mit weiteren Berufs- und Branchenverbänden die Ungleichbehandlung gegenüber Finanzintermediären. Während für diese bereits konkrete Kriterien zur Berufsmässigkeit bestanden, hätten Beratende nach dem damaligen Entwurf schon bei geringfügigen Tätigkeiten unter das GwG fallen können. Die Verbände forderten deshalb vergleichbare Schwellenwerte, unterhalb derer keine Berufsmässigkeit vorliegen sollte.

Der Bundesrat nahm diese Kritik auf und berücksichtigte diese – allerdings nur teilweise. In die definitive Fassung von Art. 12f GwV nahm er vier Schwellenwerte auf, darunter mehr als 20 Kunden und über CHF 50’000 Bruttoerlös pro Jahr. Die ursprüngliche allgemeine Definition der Berufsmässigkeit blieb jedoch bestehen. Damit erhielten die Zahlen eine andere rechtliche Bedeutung als von den Verbänden vorgeschlagen: Wer einen Schwellenwert überschreitet, gilt in jedem Fall als berufsmässig. Wer darunter bleibt, ist deshalb aber nicht automatisch ausgenommen.

Gerade die Entstehungsgeschichte macht deutlich, warum der Wortlaut entscheidend ist. Die Schwellenwerte wurden eingeführt, um die Berufsmässigkeit klarer abzugrenzen. Eine verbindliche Untergrenze, wie sie die Verbände gefordert hatten, ist daraus nicht geworden. Für Treuhandbüros bedeutet das: Auch wenige Domizilmandate mit geringem Umsatz können eine GwG-Unterstellung auslösen, wenn die Dienstleistung selbstständig und auf dauernden Erwerb ausgerichtet erbracht wird und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ein Gefallen ist kein Geschäftsmodell

Die Gegenprobe zeigt, wo die These endet. Die allgemeine Definition erfasst nicht jedes denkbare Domizil. Angenommen, eine Mitarbeiterin des Büros ermöglicht einer befreundeten Unternehmerin einmalig und ohne planmässiges Angebot, vorübergehend eine Anschrift zu nutzen. Dann wäre genauer zu prüfen, ob überhaupt eine auf dauernden Erwerb ausgerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Ein isolierter Freundschaftsdienst ist anders zu würdigen als ein standardisiertes, entgeltliches Angebot, das über Jahre läuft und Kunden unabhängig voneinander offensteht.

Mit Etiketten wie «Gefälligkeit», «Nebentätigkeit» oder «klein» lässt sich die Grenze allerdings nicht ziehen. Ein Entgelt ist ein starkes Indiz. Ebenso wichtig sind die tatsächliche Organisation, die Wiederholung und die Absicht, die Leistung fortlaufend zu erbringen. Besondere Regeln gelten für Dienstleistungen zwischen Konzerngesellschaften, für bestimmte Hilfspersonen sowie für die Berücksichtigung von Leistungen zugunsten nahestehender Personen. Eine pauschale Ausnahme für externe Treuhandmandate folgt daraus nicht. Die fünf Domizilkunden des Büros sind voneinander unabhängige Rechtseinheiten, keine konzerninternen Stellen.

Für die Geschäftsführerin ergibt sich eine Schlussfolgerung, die sie ernst nehmen muss: Nicht die Zahl fünf und nicht der Erlös von CHF 9’000 entscheiden den Fall. Unter den geschilderten Umständen sprechen die Merkmale einer dauerhaften, im eigenen Namen angebotenen Domizildienstleistung klar für die Berufsmässigkeit. Eine endgültige Unterstellungsprüfung muss die konkreten Verträge und Leistungen einbeziehen. Einen überzeugenden Nichtunterstellungsentscheid kann das Büro aber nicht allein mit den niedrigen Zahlen begründen.

Zehn Mitarbeitende brauchen keine Abteilung, aber eine Zuständigkeit

Die Erkenntnis hat organisatorische Folgen. Als neu erfasste Beraterin muss die Treuhandgesellschaft gegenüber den betreffenden Kunden die gesetzlichen Sorgfaltspflichten erfüllen. Sie muss die Kundinnen und Kunden ordnungsgemäss identifizieren und feststellen, welche natürlichen Personen an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt sind – also wer am Ende tatsächlich dahintersteht und sie kontrolliert. Sie muss wissen, wofür die Kundschaft die Dienstleistung braucht, und die Angaben nachvollziehbar dokumentieren. Bei höheren Risiken sind zusätzliche Abklärungen zu Hintergrund und Zweck des Geschäfts nötig. Die Tiefe der Prüfung richtet sich nach dem Risiko. Sie ist nicht bei jedem Domizil gleich.

Für das Büro bedeutet das einen Perspektivenwechsel. Bisher genügte es bei einem Domizilmandat häufig, den Handelsregisterauszug abzulegen, einen Vertrag zu unterschreiben und die Rechnungsadresse zu erfassen. Nun braucht das Büro für die erfassten Mandate ein überprüfbares Verständnis davon, wer hinter der Rechtseinheit steht und weshalb sie gerade hier domiziliert werden soll. Bei einer Schweizer GmbH mit klaren Eigentumsverhältnissen, lokalem Geschäftsbetrieb und persönlich bekannten Verantwortlichen ist das vergleichsweise einfach. Bei einer mehrstufigen Eigentumskette über mehrere Staaten oder bei widersprüchlichen Angaben zur Kontrolle steigt der Abklärungsbedarf.

Eine Unterscheidung verdient besondere Aufmerksamkeit: Die wirtschaftlich berechtigte Person ist nicht automatisch diejenige, die den Domizilvertrag unterschreibt. Ebenso wenig muss die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführung die Gesellschaft letztlich kontrollieren. Das Büro muss die vertragliche Vertretung und die wirtschaftlichen Verhältnisse dahinter auseinanderhalten. Das neue Transparenzregister für wirtschaftlich berechtigte Personen kann dabei im Rahmen der gesetzlichen Zugangsberechtigung helfen. Es ersetzt weder die eigenen Sorgfaltsabklärungen noch die Pflicht, Widersprüche und Unklarheiten sachgerecht zu behandeln.

Abbildung 3: Wer steht am Ende der Kette? Die wirtschaftlich berechtigte Person ist nicht zwingend, wer den Domizilvertrag unterschreibt. 

 Ein bürokratisches Grossprojekt braucht ein Büro mit zehn Mitarbeitenden dafür nicht. Eine verbindliche Organisation schon. Die Geschäftsführerin benennt eine fachlich zuständige Person, legt einen einheitlichen Prozess für die Mandatsannahme fest und sorgt dafür, dass vor allem Empfang, Buchhaltung und Mandatsleitung erkennen, wann sie einen Sachverhalt weitergeben müssen. Mitarbeitende sollen etwa wissen, dass sie eine ungewöhnliche Änderung von Kontaktpersonen nicht stillschweigend in der Adressdatenbank überschreiben und vertrauliche Gesellschaftspost nicht auf Bitten eines Unbekannten weiterleiten dürfen. Dazu kommen angemessene Schulung, interne Kontrollen und eine dokumentierte, risikobasierte Vorgehensweise. Die konkreten Anforderungen ergeben sich zusätzlich aus dem Reglement der zuständigen Selbstregulierungsorganisation (SRO) – der privatrechtlichen Aufsichtsstelle, der sich das Büro anschliessen muss. 

«Wir stellen ja nur eine Adresse bereit»

Noch während der Bestandsaufnahme meldet sich ein Interessent. Er braucht kurzfristig eine Schweizer Geschäftsadresse für eine Holdinggesellschaft. Er möchte nur über einen verschlüsselten Messenger kommunizieren, verweist auf eine ausländische Verwaltungsgesellschaft und erklärt, die wirtschaftlich berechtigte Person wolle nicht in Erscheinung treten. Er bietet das Doppelte des üblichen Jahreshonorars, sofern der Vertrag noch am selben Tag ausgestellt wird. Und er besteht darauf, dass sämtliche Post ungeöffnet an einen ständig wechselnden Empfänger im Ausland weitergeleitet wird.

Keiner dieser Umstände beweist für sich allein eine Geldwäschereihandlung. Zusammen ergeben sie aber ein Risikobild, das sich mit dem Satz «Wir stellen ja nur eine Adresse bereit» nicht beiseiteschieben lässt. Die Treuhandgesellschaft muss verstehen, wer die Geschäftsbeziehung eingehen will, wer die Gesellschaft kontrolliert, welchen Zweck die Domizilierung hat und weshalb die gewünschte Struktur so ausgestaltet ist. Solange wesentliche Fragen offen sind, wäre eine schnelle Unterschrift genau das falsche Signal. Das doppelte Honorar ist dabei kein Kompliment an die Dienstleistung. Es ist ein Preis für das Nichtfragen.

Der Fall zeigt auch, warum die neue Regulierung mehr ist als ein formaler Identifikationsprozess. Geldwäschereirisiken entstehen oft nicht erst bei einer Zahlung. Eine undurchsichtige Gesellschaftsstruktur, fehlende reale Geschäftstätigkeit und unklare Zuständigkeiten schaffen ein Umfeld, in dem sich Vermögenswerte verschleiern oder Transaktionen vorbereiten lassen. Die Domiziladresse mag nur ein kleiner Baustein eines solchen Konstrukts sein. Sie bleibt trotzdem eine konkrete Dienstleistung, von der abhängen kann, ob das Konstrukt überhaupt funktioniert.

Das Büro muss dabei drei Lagen auseinanderhalten: ein erhöhtes Risiko, unzureichende Information und einen meldepflichtigen Sachverhalt. Nicht jede ungewöhnliche Anfrage gehört an die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), die beim Bund Verdachtsmeldungen entgegennimmt. Liegen dagegen Wissen oder ein begründeter Verdacht im gesetzlich umschriebenen Sinn vor, greift die Meldepflicht gegenüber der MROS. Dann gelten auch die besonderen Vorgaben zum Informationsverbot und zum Umgang mit Unterlagen. Für diese Situationen braucht ein kleines Büro im Voraus festgelegte Zuständigkeiten und einen verlässlichen Eskalationsweg. Improvisation im Ernstfall ist keine Compliance-Strategie. Sie ist das Fehlen einer solchen.

Die Übergangsfrist verschiebt den Anschluss, nicht die Pflichten

Für das Treuhandbüro des Beispiels drängt die Zeit. Die neuen Regeln gelten seit dem 1. Oktober 2026. Wer bereits zu diesem Zeitpunkt berufsmässig eine neu erfasste Beratertätigkeit ausübte, muss sein Anschlussgesuch bei einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation grundsätzlich bis zum 1. Dezember 2026 einreichen. Die Sorgfaltspflichten gelten jedoch bereits seit dem Inkrafttreten – nicht erst nach Ablauf der Anschlussfrist. Untersteht ein Unternehmen bereits als Finanzintermediär einer zuständigen Aufsicht, gelten besondere Koordinations- und Mitteilungsregeln. Welche Aufsicht und welcher Anschluss erforderlich sind, hängt deshalb von der konkreten Ausgangslage ab.

Ein Treuhandbüro darf also nicht annehmen, es könne bis Dezember auf Kundenidentifikation und Risikoprüfung verzichten. Ebenso wichtig ist die Geschäftstätigkeit bis zum Entscheid der SRO. Die Übergangsordnung erlaubt, die Beratertätigkeit im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen fortzuführen. Sie eröffnet aber keine allgemeine Freiheit, neue unterstellte Mandate mit neuen Kunden aufzunehmen. Schon deshalb sollte das Büro den eben geschilderten Interessenten nicht als neuen Domizilkunden annehmen, solange der erforderliche Anschluss nicht bestätigt ist.

Die Geschäftsführerin lässt deshalb alle fünf Domizilverträge dokumentiert prüfen, ebenso weitere Leistungen, die unter die neue Beraterregelung fallen könnten. Dabei zeigt sich, dass das Büro auch die übrigen Treuhanddienstleistungen sauber abgrenzen muss. Die laufende Buchführung und die Erstellung eines Jahresabschlusses sind nicht schon wegen der neuen Domizilvorschrift erfasst. Anders kann es bei der konkreten Mitwirkung an erfassten Gründungen, Strukturierungen oder bestimmten Vorgängen mit nicht operativen Rechtseinheiten aussehen. Wer zusätzlich fremde Gelder verwaltet, Zahlungen veranlasst oder als Organ einer Sitzgesellschaft tätig ist, muss ausserdem prüfen, ob nicht schon unabhängig von den neuen Beraterregeln die klassische Finanzintermediation greift. Die Kategorien dürfen nicht vermischt werden. Das Büro muss die jeweils strengeren oder speziell einschlägigen Regeln korrekt zuordnen.

Verhältnismässig heisst nicht beiläufig

Das Ergebnis ist nicht zwingend eine teure neue Abteilung. Für ein Büro mit zehn Mitarbeitenden besteht die angemessene Antwort aus klarer Verantwortung, einer vollständigen Inventur der relevanten Tätigkeiten, verständlichen internen Weisungen, einer risikoorientierten Kundenprüfung und einer überprüfbaren Dokumentation. Dazu gehören geeignete technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz von Identitätsunterlagen und Informationen über wirtschaftlich Berechtigte. Denn die Pflicht, sensible Informationen zu beschaffen, ist kein Freipass für unkontrollierte Ablage, unnötige Weitergabe oder unbegrenzte Aufbewahrung. Datenschutz und Geldwäschereiprävention muss das Büro gemeinsam umsetzen, nicht nacheinander.

Die Geschäftsführerin entscheidet deshalb, Domizilmandate im Kundenmanagement künftig eindeutig zu kennzeichnen und für jedes Mandat die Merkmale festzuhalten, auf die es bei der Unterstellungsprüfung ankommt:

  • die vereinbarte Dauer,

  • den tatsächlichen Zweck der Adresse,

  • allfällige Post- und Weiterleitungsdienste,

  • ob die Gesellschaft vor Ort eine eigene Geschäftstätigkeit ausübt,

  • die Person, die für die Gesellschaft rechtsgültig handelt.

Zudem lässt sie prüfen, ob die vorhandenen Stammdaten ausreichen und wo sie ergänzt oder verifiziert werden müssen. Für auffällige oder komplexe Konstellationen führt sie ein gesondertes Freigabeverfahren ein. Den SRO-Anschluss, die Schulung und die spätere Kontrolle plant sie verbindlich ein.

Das heisst nicht, dass jeder Domizilkunde verdächtig wäre. Diese Annahme wäre ebenso falsch wie die frühere, Domizildienstleistungen seien wegen ihres niedrigen Honorars harmlos. Sinnvolle Geldwäschereiprävention unterscheidet normale, nachvollziehbare Geschäftsmodelle von erklärungsbedürftigen und risikoreichen Fällen. Sie sorgt dafür, dass das Büro seine Kunden kennt, Widersprüche erkennt und seine Entscheidungen später begründen kann. Das schützt nicht nur vor regulatorischen Folgen. Es schützt auch vor Reputationsschäden und vor der Gefahr, ungewollt Teil einer missbräuchlichen Unternehmensstruktur zu werden.

Nicht die Grösse entscheidet, sondern die Leistung

Was bleibt aus fünf unscheinbaren Mandaten? Fünf Domizile und CHF 9’000 Jahreserlös sind keine automatische Eintrittskarte ins Geldwäschereigesetz. Sie sind aber ebenso wenig ein Freipass, es zu ignorieren. Die GwG-Unterstellung ist keine reine Grössenfrage. Bei der dauerhaften, entgeltlichen Bereitstellung von Gesellschaftsdomizilen hängt sie vor allem davon ab, welche Leistung das Büro tatsächlich erbringt und ob es sie berufsmässig ausübt. Eine dauerhaft vermarktete Dienstleistung kann berufsmässig sein, lange bevor die ausdrücklich genannten Zahlen überschritten sind.

Die neue Rechtslage zwingt kleine Treuhandbüros deshalb nicht zu Misstrauen gegenüber ihren Kunden. Sie zwingt sie zu einer genaueren Selbsteinschätzung. Wer nur auf die Zahl der Mandate und den Umsatz schaut, übersieht die Generalklausel der Berufsmässigkeit. Wer dagegen systematisch prüft, welche Leistung er erbringt, wie sie organisiert ist und welche Risiken sie mit sich bringt, kann die rechtlichen Folgen nachvollziehbar ableiten. Bleiben nach dieser Prüfung Zweifel, gehört der Sachverhalt in eine fachliche Abklärung und in die Abstimmung mit der zuständigen Selbstregulierungsorganisation – nicht in die Schublade.

Die entscheidende Frage lautet also nicht: «Sind wir mit fünf Domizilen überhaupt gross genug für das GwG?» Sie lautet: «Erbringen wir eine vom GwG erfasste Domizildienstleistung berufsmässig?» Für das Treuhandbüro des Fallbeispiels spricht nach den geschilderten Umständen sehr viel für ein Ja. Gute Compliance beginnt deshalb nicht bei der Überschreitung einer Umsatzgrenze. Sie beginnt bei der richtigen Frage.

Sind Ihre Domizilmandate vom revidierten GwG betroffen?

Ob ein Treuhandbüro dem GwG untersteht, lässt sich nicht allein anhand der Anzahl Mandate oder des Jahresumsatzes beantworten. Entscheidend sind die tatsächlich erbrachten Leistungen und ihre berufsmässige Ausübung.

Mit unserem GwG-Quick-Check erhalten Sie eine erste Orientierung zur möglichen Unterstellung. Für GwG-relevante Mandate unterstützt DS|KYC anschliessend mit einem geführten Prozess bei der Identifikation, Risikoprüfung und nachvollziehbaren Dokumentation.

 

Quellenverzeichnis

Rechtsstand: 21. Oktober 2026. Das namenlos gehaltene Fallbeispiel ist vollständig konstruiert und beschreibt weder ein bestimmtes Unternehmen noch reale Personen.