Blog

Was muss ich als Finanzintermediär konkret tun?

Geschrieben von Alexander Schenk | Jun 30, 2026 11:56:28 AM

„Wir machen KYC, also sind wir GwG-seitig sauber.“ Dieser Satz klingt beruhigend – und ist genau deshalb riskant. Denn KYC ist für Finanzintermediäre nur der Einstieg. Wer fremde Vermögenswerte annimmt, verwaltet oder bewegt, braucht ein GwG-System, das über die gesamte Kundenbeziehung funktioniert: mit Risikoanalyse, Monitoring, Aktualisierung, Screening, Meldeprozess und prüfungstauglicher Dokumentation.

Auf einen Blick: Finanzintermediäre erfüllen ihre GwG-Pflichten nicht mit einem einzelnen Häkchen beim Onboarding, sondern mit einem System, das laufend funktioniert. Genau dieses System muss im Prüfungsfall nachvollziehbar zeigen, wer wann was geprüft, aktualisiert, eskaliert und dokumentiert hat. 

Die Grafik zeigt den Kern des Beitrags: GwG-Compliance ist kein einmaliger KYC-Schritt, sondern ein laufendes System. Entscheidend ist, dass Risikoanalyse, Identifizierung, Monitoring, Screening, Meldeprozess und Dokumentation zusammen funktionieren – periodisch und bei konkreten Trigger-Events.

KYC steht für "Know Your Customer" – die Identifizierung der Kundschaft beim Onboarding. GwG meint das Schweizer Geldwäschereigesetz. Für Finanzintermediäre, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, verwalten oder bewegen, reicht ein sauberer Onboarding-Prozess allein nicht aus. KYC ist notwendig, aber nur der erste Schritt einer Pflichtenkette, die über das gesamte Geschäftsmodell reicht.

Man stelle sich die Sicherung eines Bankgebäudes vor: Das Schloss an der Eingangstür ist unverzichtbar – doch niemand verlässt sich allein darauf. Es braucht Alarmanlage, Kameras, eine Wache, die nachts ihre Runden dreht, und ein Protokoll für den Ernstfall. KYC ist das Schloss. Den Rest der Anlage verlangt das Gesetz gleich mit.

Konkret bedeutet das: Finanzintermediäre müssen Risiken analysieren, Beziehungen überwachen, Dossiers aktualisieren, Verdachtsfälle eskalieren und jeden Schritt prüfungstauglich dokumentieren.

Der entscheidende Punkt: Finanzintermediäre erfüllen ihre GwG-Pflichten nicht fallweise, sondern organisatorisch. Wer Compliance als Sammlung einzelner Häkchen versteht, hat vielleicht ein Onboarding – aber kein System.

Zur Pflichtenkette gehören KYC und die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person ebenso wie Risikoanalyse, Monitoring, Sanktions- und PEP-Screening, interne Weisungen, Schulungen, MROS-Prozesse und lückenlose Dokumentation. Neu kommt der Abgleich mit dem eidgenössischen Transparenzregister hinzu. Wie das konkret aussieht, zeigt der folgende Fall.

Fallbeispiel: Die Treuhand Lemanic AG (fiktiv) verwaltet für ihre Kundschaft liquide Vermögenswerte über eigene Sammel- und Treuhandkonten und administriert Beteiligungsstrukturen. Eine neue Kundin, Frau A., möchte ihr Wertschriftenvermögen bewirtschaften lassen und eine Holdingstruktur betreuen – mit einer zwischengeschalteten Gesellschaft im Ausland und einem Trust in der Kontrollkette. Weil die Lemanic AG dabei tatsächlich Verfügungsmacht über Kundengelder erhält, ist die Ausgangsfrage klar – und sie zieht sich durch alle folgenden Pflichten.

Finanzintermediär oder bloss Berater? Die Revision macht die Grenze zur Sollbruchstelle

Bevor die einzelnen Pflichten geprüft werden, braucht es eine Vorfrage: Fällt das Mandat überhaupt unter die Finanzintermediär-Regeln? Genau hier entstehen in der Praxis viele Fehleinschätzungen – besonders bei Treuhändern, die beraten, strukturieren und zugleich Gelder bewegen.

Finanzintermediäre sind Personen oder Unternehmen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen, aufbewahren, verwalten, übertragen oder bei deren Anlage oder Übertragung mitwirken. In der Praxis betrifft das insbesondere Treuhänderinnen und Treuhänder mit Verfügungsmacht über Kundengelder, Vermögensverwalter, Trustees, Zahlungsdienstleister, Geld- und Wertübertragungsdienstleister sowie Personen, die Treuhandkonten führen oder Transaktionen für Kundschaft ausführen.

Warum die Trennlinie zum Berater plötzlich schärfer wird

Die Revision führt mit den Beraterinnen und Beratern eine eigene Unterstellungskategorie ein. Dadurch wird die Abgrenzung wichtiger: Wer nur berät oder strukturiert, ist eher Berater. Wer fremde Vermögenswerte annimmt, verwaltet, kontrolliert oder Transaktionen ausführt, bewegt sich auf der Finanzintermediär-Schiene – mit entsprechend strengeren Organisations- und Monitoringpflichten.

Bei Doppelfunktionen gilt: Überschneidet sich eine Tätigkeit mit Finanzintermediation und Beratung, sind die Finanzintermediär-Regeln massgeblich. Wer beides anbietet, sollte deshalb nicht vom Etikett des Mandats ausgehen, sondern von der tatsächlichen Tätigkeit.

Die neuen Beraterpflichten betreffen auch bestimmte Immobilientransaktionen. Dieser Beitrag bleibt jedoch bewusst bei Finanzintermediären – also bei Fällen, in denen fremde Vermögenswerte angenommen, verwaltet, kontrolliert oder bewegt werden.

Praxis-Tipp: Sobald fremde Vermögenswerte nicht nur Gegenstand des Mandats sind, sondern tatsächlich bewegt, verwaltet oder kontrolliert werden, sollten Sie die Unterstellung als Finanzintermediär vorrangig prüfen. Die Koordinationsregel zieht im Zweifel die strengere Finanzintermediär-Schiene heran – nicht die mildere.

Fallbeispiel: Die Lemanic AG berät Frau A. zwar auch zur Strukturierung. Entscheidend ist aber, dass sie deren Wertschriften über eigene Konten bewirtschaftet und Zahlungen auslöst. Damit dominiert die finanzintermediäre Tätigkeit, und es greifen die strengeren Sorgfaltspflichten. Die Gesellschaft behandelt das Mandat folgerichtig vollständig nach diesen Regeln.

Die Kernpflichten: Wer sind Sie, wer steht dahinter – und können Sie es beweisen?

Drei Pflichten bilden den Kern der finanzintermediären Sorgfalt: die Identifizierung der Kundin oder des Kunden, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und eine lückenlose Dokumentation. Das Gesetz bestätigt das im revidierten Beraterabschnitt ausdrücklich, indem es für diese drei Grundpflichten auf die finanzintermediären Stammbestimmungen verweist. Wer neu als Finanzintermediär tätig wird, muss diese Pflichten von Beginn an erfüllen.

1. Identifizierung: Papier, das man später beim Register wiederfindet

Natürliche Personen identifiziert der Finanzintermediär anhand amtlicher Ausweise, juristische Personen anhand aktueller Registerauszüge oder gleichwertiger Dokumente. Entscheidend ist nicht nur, dass geprüft wird, sondern dass später nachvollziehbar bleibt, worauf die Prüfung beruhte: Quelle, Abrufdatum und Prüfergebnis gehören ins Dossier.

Mit Blick auf das Transparenzregister gewinnen Identifikationsangaben wie AHV-Nummer, UID oder gleichwertige ausländische Nummern zusätzlich an Bedeutung. Denn wer später Registerdaten abgleichen muss, braucht bereits im eigenen Dossier eine saubere Grundlage.

2. Die wirtschaftlich berechtigte Person: dem Geld bis zum Menschen folgen

Hinter jeder Vertragspartei steht die Frage nach dem Menschen dahinter. Die Vertragspartei erklärt die wirtschaftlich berechtigte Person; der Finanzintermediär muss diese Erklärung aber plausibilisieren und der Kontrollkette folgen – durch Gesellschaften, Trusts oder Treuhandverhältnisse hindurch –, bis er bei den natürlichen Personen ankommt, denen die Werte wirtschaftlich zuzurechnen sind.

Gerade verschachtelte Strukturen verlangen mehr als Papierlogik. Kontrolle kann sich aus Beteiligungen und Stimmrechten ergeben, aber auch auf andere Weise: über Treuhandverhältnisse, Vetorechte, Aktionärsbindungsverträge oder die Besetzung des Leitungsorgans. Wer das nicht plausibilisiert und dokumentiert, sieht im Dossier vielleicht eine Struktur – aber nicht zwingend den Menschen dahinter.

3. Zweck und Hintergrund: nicht nur wer, sondern warum

Nach der Frage „Wer steht dahinter?“ folgt die zweite: „Warum gibt es diese Beziehung überhaupt?“ Der Finanzintermediär muss Zweck und Hintergrund der Geschäftsbeziehung verstehen und beurteilen, ob die Transaktionen dazu passen.

Je mehr Warnsignale hinzukommen, desto tiefer muss die Abklärung gehen: PEP-Bezug, komplexe Strukturen, Hochrisikoländer, ungewöhnliche Transaktionen, Sanktionsnähe, Bargeldbezug oder undurchsichtige Eigentumsverhältnisse. Der risikobasierte Ansatz bedeutet nicht weniger Prüfung. Er bedeutet, dort genauer hinzusehen, wo das Risiko tatsächlich sitzt.

Meldepflicht: der Moment, in dem aus Sorgfalt Handlung wird

Erkennt der Finanzintermediär Verdachtsmomente, wird aus Sorgfalt Handlung. Der Fall ist intern zu eskalieren, der Entscheid zu dokumentieren und bei begründetem Verdacht an die MROS zu melden. Während dieses Prozesses gilt das Informationsverbot: Kundschaft oder Dritte dürfen nicht über Verdacht oder Meldung informiert werden. Meldebezogene Unterlagen gehören getrennt geführt – nicht irgendwo zwischen die übrigen Mandatsakten.

Die Risikoanalyse: kein Ablagedokument, sondern der Lackmustest

Nach KYC beginnt der eigentliche Test: Erkennt der Finanzintermediär, welche Beziehungen mehr Risiko tragen als andere – und zieht er daraus echte Konsequenzen?

Die Risikoanalyse ist nicht bloss ein internes Papier für die Ablage. Sie ist der Massstab dafür, ob die GwG-Organisation tatsächlich risikobasiert funktioniert. Sie beantwortet, welche Risiken im konkreten Geschäftsmodell bestehen, welche Kundengruppen besonders relevant sind, welche Länder- und Branchenrisiken auftreten, welche Dienstleistungen und Transaktionsarten besonders sensibel sind, welche Sanktionsrisiken drohen – und welche Kontrollen dem entgegenstehen.

Typische Risikofaktoren sind Länder, Branchen, Kundensegmente, komplexe Strukturen, Immobilienbezug, PEP- oder Sanktionsnähe, Bargeldbezug und ungewöhnliche Transaktionsmuster. Entscheidend ist nicht, möglichst viele Faktoren aufzuzählen, sondern daraus eine nachvollziehbare Risikoklassifikation abzuleiten.

Auch ein Immobilienbezug gehört in die Risikoklassifikation, wenn Kundengelder über Treuhand- oder Sammelkonten fliessen, Grundstücksstrukturen verwaltet werden oder Zahlungen über zwischengeschaltete Gesellschaften laufen. Der Finanzintermediär muss nicht selbst Immobilienberater sein, damit Immobilienrisiken in seinem GwG-System relevant werden.

Häufiger Fehler: Alle Beziehungen werden pauschal als „normales Risiko“ eingestuft. Das wirkt in einer Prüfung sofort unglaubwürdig, weil kein echtes Kundenportfolio durchgehend gleich riskant ist. Eine brauchbare Risikoanalyse zeigt Unterschiede: Welche Beziehungen werden enger überwacht, häufiger aktualisiert oder strenger geprüft – und warum?

Überprüfen Sie Ihre Risikoanalyse mindestens jährlich und passen Sie sie sofort an, wenn sich Ihr Geschäft wesentlich ändert – neue Kundengruppen, neue Länder, neue Dienstleistungen.

Fallbeispiel: Bei Frau A. treffen mehrere Faktoren zusammen: eine zwischengeschaltete Auslandsgesellschaft, ein Trust in der Kontrollkette und eine – noch zu klärende – Nähe zu einer öffentlichen Funktion im Heimatland. Die Lemanic AG stuft die Beziehung als erhöhtes Risiko ein, dokumentiert die tragenden Gründe und unterstellt sie dem internen Genehmigungsvorbehalt für Hochrisikofälle.

Monitoring: Die Headline konsequent zu Ende denken

Eine Geschäftsbeziehung einmal sauber zu prüfen und dann zu vergessen, hiesse, ein Standbild für den ganzen Film zu halten. Finanzintermediäre müssen Beziehungen über ihren gesamten Lebenszyklus aktuell halten. Wie häufig Dossiers überprüft werden, richtet sich nach dem Risiko: Standardfälle in längeren Abständen, erhöhte Risiken sowie PEP- oder Sanktionsnähe deutlich enger oder ereignisbezogen. Massgeblich bleiben die Vorgaben der jeweiligen SRO.

Unabhängig vom periodischen Turnus gibt es Ereignisse, die sofortiges Handeln verlangen: neue Eigentümerstrukturen, ein Wechsel der wirtschaftlich berechtigten Person, ungewohnte Transaktionen, Sanktionshinweise, negative Medienberichterstattung oder konkrete Verdachtsmomente. Monitoring heisst deshalb nicht nur Transaktionsüberwachung, sondern laufende Plausibilisierung der ganzen Beziehung.

Bei Immobilienbezug verdient die Herkunft der Mittel besondere Aufmerksamkeit: Ungewöhnliche Finanzierungswege, kurzfristig wechselnde Zwischengesellschaften vor einer Transaktion oder Kaufpreiszahlungen aus unerwarteten Drittquellen sind typische Warnzeichen, die eine vertiefte Abklärung und gegebenenfalls eine Eskalation auslösen.

Organisation: Weisungen, die im Aktenschrank verstauben, schützen niemanden

Interne Weisungen schützen nur, wenn sie zum tatsächlichen Geschäft passen. Sie müssen festlegen, wer KYC durchführt, wer wirtschaftlich Berechtigte plausibilisiert, wer Risiken klassifiziert, wer Sanktionstreffer prüft, wer MROS-Fälle eskaliert und wer die Aktualisierung überwacht. Eine Weisung, die niemand lebt, ist im Ernstfall nur Papier.

Prüfungstauglich wird die Organisation erst, wenn Verantwortlichkeiten klar zugeordnet sind. Im Ernstfall muss erkennbar sein, wer Hochrisikofälle genehmigt, wer MROS-Eskalationen entscheidet, wer Weisungen aktualisiert und wer die Umsetzung kontrolliert. Schulungen gehören ebenfalls dokumentiert – nicht als Formalie, sondern als Nachweis, dass Mitarbeitende Risiken tatsächlich erkennen können.

Häufiger Fehler: Interne Weisungen – also die schriftlichen Anweisungen, wie in Ihrem Betrieb mit den GwG-Pflichten umzugehen ist – werden zwar erstellt, aber im Tagesgeschäft nicht befolgt. In einer Prüfung fällt das schnell auf, weil drei Dinge verglichen werden: was in den Weisungen steht, was tatsächlich passiert, und was die Mitarbeitenden auf Nachfrage schildern. Passen diese drei nicht zusammen, ist die Weisung nur Papier – und schützt im Ernstfall niemanden.

Wer die Einhaltung dieser Pflichten beaufsichtigt, hängt von der Kategorie ab: entweder die Finanzmarktaufsicht FINMA oder eine anerkannte Selbstregulierungsorganisation (SRO), der sich der Finanzintermediär angeschlossen hat (Art. 12 GwG).

Sanktionen und PEP: wo zwei Compliance-Welten verschmelzen

Vertragsparteien, wirtschaftlich Berechtigte und relevante Kontrollpersonen sind gegen PEP- und Sanktionslisten zu prüfen – beim Onboarding und bei relevanten Änderungen. Jeder Treffer braucht eine Spur im Dossier: Quelle, Prüfergebnis, Entscheid und gegebenenfalls Eskalation. Denn im Prüfungsfall zählt nicht nur, dass gescreent wurde, sondern ob ein Treffer nachvollziehbar eingeordnet wurde.

Ebenso wichtig ist, dass Mitarbeitende typische Umgehungsindikatoren erkennen: ungewöhnliche Zwischenstrukturen, neue Beteiligte kurz vor einer Transaktion, unerwartete Länderbezüge, wirtschaftlich unplausible Umwege oder Druck auf eine schnelle Abwicklung. Der Sanktions- und Embargobezug zeigt, wie eng Geldwäscherei- und Sanktionscompliance heute verzahnt sind: Es sind nicht zwei Pflichten nebeneinander, sondern zwei Seiten derselben.

MROS: Melden, schweigen, dokumentieren – und die Beziehung sauber beenden

Ein belastbarer Meldeprozess legt fest, wer Verdachtsmomente prüft, wer entscheidet, wann die MROS involviert wird und wie alles dokumentiert wird. Wichtig ist ein Verdachtslogbuch – auch für Fälle, in denen eine Meldung geprüft, aber begründet unterlassen wurde. Wer schweigt, sollte später erklären können, warum.

Die getrennte Führung sensibler Akten ist nicht nur gute Praxis, sondern gesetzlich verankert (Art. 34 GwG). Wer meldet, darf die Geschäftsbeziehung abbrechen (Art. 9b GwG); zugleich informiert die Meldestelle den Finanzintermediär über eine Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörde, solange die Beziehung nicht abgebrochen wurde (Art. 23 Abs. 5 GwG). Die Meldestelle kann zudem ergänzende Informationen anfordern – auch von weiteren beteiligten Finanzintermediären; das Informationsverbot gilt dann sinngemäss (Art. 11a GwG).

Fallbeispiel: Wenige Monate nach Eröffnung gehen auf dem Treuhandkonto von Frau A. unerwartete Zuflüsse aus einer zuvor nicht genannten Drittgesellschaft ein, die wirtschaftlich unplausibel sind. Die zuständige GwG-Verantwortliche der Lemanic AG eskaliert intern, hält die Abklärungen fest und entscheidet über eine Meldung an die MROS. Sämtliche Unterlagen wandern in die getrennt geführte Meldeakte; gegenüber Frau A. wird das Informationsverbot beachtet.

Neu ab 2026: das Transparenzregister – und die Tücke der Unterschiedsmeldung

Die für Finanzintermediäre vielleicht folgenreichste Neuerung ist das eidgenössische Transparenzregister. Finanzintermediäre erhalten Zugang, soweit dies für ihre GwG-Sorgfaltspflichten erforderlich ist. Der Zugang ist streng zweckgebunden, jede Abfrage wird protokolliert. „Mal schnell nachschauen“ ohne konkreten GwG-Bezug ist damit keine Bagatelle, sondern ein Compliance-Risiko.

Stellt ein Finanzintermediär eine Abweichung zwischen den ihm bekannten Verhältnissen und dem Registereintrag fest, trifft ihn grundsätzlich eine Pflicht zur Meldung von Unterschieden (Art. 30 TJPG). Gemeldet wird etwa, wenn eine identifizierte wirtschaftlich berechtigte Person nicht eingetragen ist, eine zu Unrecht eingetragene Person erscheint oder Art und Umfang der Kontrolle unrichtig erfasst sind; ausgenommen sind blosse Schreibweisen oder Abweichungen, die sich aus den abweichenden Begriffen des Geldwäschereirechts ergeben.

Entscheidend ist der Fristbeginn. Die Meldefrist läuft nicht schon ab der ersten Feststellung einer Abweichung, sondern erst, wenn die der Kundschaft gesetzte Klärungsfrist ungenutzt verstreicht oder deren Antwort den Unterschied nicht ausräumt. Vor der Unterschiedsmeldung steht also die dokumentierte Rücksprache – nicht der reflexartige Knopfdruck ans Register.

Fallbeispiel: Beim Abgleich der Holdingstruktur von Frau A. stellt die Lemanic AG fest, dass im Transparenzregister nur die Auslandsgesellschaft eingetragen ist – nicht aber Frau A. als wirtschaftlich berechtigte Person über die Kontrollkette. Da dies, anders als eine blosse Schreibweise, Zweifel an Richtigkeit und Vollständigkeit weckt, hält die Gesellschaft zunächst Rücksprache mit Frau A. und setzt ihr eine Klärungsfrist. Bleibt diese ungenutzt oder räumt die Antwort die Abweichung nicht aus, läuft die gesetzliche Meldefrist an, und die Gesellschaft meldet den Unterschied. Jeder Schritt wird dokumentiert.

Bis hierhin kann vieles wie eine Liste einzelner Pflichten wirken. In der Prüfung zählt aber nicht, ob jedes Element irgendwo existiert. Entscheidend ist, ob alles zusammenpasst: Risikoanalyse, Dossier, Screening, Monitoring, Meldeprozess und Dokumentation müssen dieselbe Geschichte erzählen.

Warum die Einzelteile nur als System wirken

Ein sauberer KYC-Prozess ist notwendig, aber nicht ausreichend. Entscheidend ist, dass Risikoanalyse, Dossier, wB-Dokumentation, Screening, Monitoring, MROS-Prozess, Transparenzregister-Abgleich und Audit-Trail zusammenpassen. Genau hier entstehen in der Praxis die meisten Lücken: Informationen liegen vor, aber nicht verbunden; Fristen existieren, aber werden nicht ausgelöst; Dokumente sind abgelegt, aber nicht prüfungstauglich verknüpft.

Spätestens wenn mehrere Mitarbeitende, erhöhte Risiken, PEP-Fälle, Fristen oder SRO-Prüfungen im Spiel sind, wird Excel schnell zur Schwachstelle. Ein durchgängiges System wie DS Manager hilft, Risikoanalyse, Dossiers, Screening, Fristen, Meldeprozesse und Nachweise so zusammenzuführen, dass aus einzelnen Häkchen ein prüfungstauglicher Ablauf wird.

Fazit

Finanzintermediäre brauchen mehr als ein sauberes KYC-Dossier. Sie brauchen ein GwG-System, das Risiken erkennt, Beziehungen laufend überwacht, Verdachtsmomente sauber eskaliert und jeden Schritt prüfungstauglich dokumentiert. Die Revision 2026 erhöht den Druck zusätzlich: durch die neue Abgrenzung zu Beraterinnen und Beratern und den Abgleich mit dem Transparenzregister. Wer jetzt Ordnung schafft, prüft später nicht unter Zeitdruck – und nicht erst dann, wenn die Aufsicht bereits hinschaut.

Prüfen Sie, ob Ihre GwG-Prozesse bereits als System funktionieren – oder noch aus einzelnen Häkchen bestehen.

Rechtsgrundlagen im Überblick

Die folgende Übersicht ordnet die im Beitrag behandelten Themen den massgeblichen Bestimmungen zu. Sie bezieht sich auf die laufenden Verweise im Text und dient als Nachschlage-Landkarte. GwG = Geldwäschereigesetz, GwV = Geldwäschereiverordnung, TJPG = Transparenzgesetz, TJPV = Transparenzregister-Verordnung, StGB = Strafgesetzbuch.

Thema

Rechtsgrundlage

Wer ist Finanzintermediär (Geltungsbereich)

Art. 2 GwG

Doppelfunktion FI / Berater (Koordination)

Art. 2b GwG; Art. 2a GwV

Identifizierung der Vertragspartei

Art. 3 GwG

Identifikationsangaben (AHV-Nummer, UID)

Art. 10–11 TJPV

Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

Art. 4 GwG

Kontrollbegriff und Beteiligungs-Schwellen

Art. 1–3, 13 TJPV

Abklärung Zweck/Hintergrund; risikobasierte Sorgfalt

Art. 8b, 8c GwG

Dokumentationspflicht

Art. 7 GwG

Organisatorische Massnahmen, Ausbildung, Kontrollen

Art. 8d GwG

Aufsicht (FINMA / Selbstregulierungsorganisationen)

Art. 12 GwG

Meldepflicht an die Meldestelle (MROS)

Art. 9 GwG; Vortaten u. a. Art. 260ter, 305bis StGB

Informationsverbot ("tipping off")

Art. 10a GwG

Abbruch der Geschäftsbeziehung nach Meldung

Art. 9b GwG

Information über Weiterleitung an Strafverfolgung

Art. 23 Abs. 5 GwG

Herausgabe ergänzender Informationen an die MROS

Art. 11a GwG

Getrennte Aktenführung für Meldungen

Art. 34 GwG

Zugang zum Transparenzregister; Zweckbindung

Art. 27 TJPG; Art. 48, 53–54 TJPV

Authentifizierung der Registerplattform

Art. 28–29 TJPV

Meldung von Unterschieden (Inhalt, Ausnahmen, Frist)

Art. 30 TJPG; Art. 55–57 TJPV

Beizug Dritter für den Registerzugang

Art. 52 TJPV

Rechtsstand und Vorbehalt: Dieser Beitrag bezieht sich auf die GwG-Änderung vom 26. September 2025, die damit verbundene Anpassung der Geldwäschereiverordnung sowie die Transparenzregister-Verordnung (TJPV). Die TJPV liegt als Vorabdruck vor; verbindlich wird erst die in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Fassung. Prüfen Sie den aktuellen Stand, bevor Sie eine Bestimmung verbindlich anwenden – er kann sich nach Redaktionsschluss geändert haben.

Verwendete Rechtsquellen

Hinweis zu den Quellen: Dieser Beitrag dient ausschliesslich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die genannten Gesetze und Verordnungen ändern sich laufend durch Ergänzungen und Änderungen. Die amtlichen und jeweils aktuellen Fassungen sind über die offizielle Plattform des Bundes (fedlex.admin.ch) abrufbar. Prüfen Sie vor der Anwendung einzelner Bestimmungen stets den dortigen aktuellen Stand.

  • Geldwäschereigesetz (GwG) – das schweizerische Stammgesetz zur Geldwäschereibekämpfung, mit Revisions-Änderungsstand vom 26. September 2025; Grundlage der im Text behandelten Sorgfalts-, Dokumentations-, Organisations- und Meldepflichten.
  • Geldwäschereiverordnung (GwV) – die Ausführungsverordnung zum Geldwäschereigesetz, mit den im Rahmen der Revision angepassten Bestimmungen; Stand am 1. Januar 2023.
  • Transparenzgesetz (TJPG) – das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen; gesetzliche Grundlage des Transparenzregisters. Stand bei Redaktion: Vorabdruck; verbindlich wird erst die amtlich veröffentlichte Fassung.
  • Transparenzregister-Verordnung (TJPV) – die zugehörige Ausführungsverordnung. Stand bei Redaktion: Vorabdruck; verbindlich wird erst die amtlich veröffentlichte Fassung.
  • Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) – regelt die Meldungen an die Meldestelle (MROS). Stand am 1. Januar 2024.
  • Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB) – enthält die Straftatbestände, an die die Meldepflicht anknüpft. Stand am 12. Juni 2026.
  • Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) – beim Bundesamt für Polizei (fedpol); allgemeine Informationen zum Melde- und Verdachtsprozess.