Geldwäscherei

Transparenzregister Schweiz: Was Berater und Finanzintermediäre für KYC wissen müssen

Ab dem 1. Oktober 2026 gibt es ein Bundesregister der wirtschaftlich Berechtigten. Was es nicht kann: die eigene Prüfung ersetzen. Was es verändert: worauf sich diese Prüfung stützen darf.

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Transparenzregister Schweiz: Was Berater und Finanzintermediäre für KYC wissen müssen
27:53

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 1. Oktober 2026 startet das Schweizer Transparenzregister im Regelbetrieb.

  • Das Register ist nicht öffentlich und wird vom Bundesamt für Justiz geführt.

  • Finanzintermediäre und bestimmte Berater erhalten Zugriff, soweit dies für ihre GwG-Sorgfaltspflichten erforderlich ist.

  • Das Register ersetzt die eigene KYC- und UBO-Prüfung nicht.

  • Ein Vertrauen auf den Registereintrag ist grundsätzlich nur möglich, wenn die eigene Prüfung keine Abweichungen ergibt.

  • Das Register wird zu Beginn nicht vollständig gefüllt sein, weil Übergangsfristen für die Ersterfassung gelten.

  • Abweichungen zwischen eigener Prüfung und Registereintrag müssen sauber dokumentiert und bei Finanzintermediären unter Umständen gemeldet werden.

  • Entscheidend wird nicht der einzelne Registerabruf, sondern ein sauberer KYC-Prozess mit Abgleich, Entscheid und Nachweis. 

Stellen Sie sich vor, Sie eröffnen ab Oktober eine Geschäftsbeziehung mit einer Schweizer GmbH. Der Kunde nennt Ihnen eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigten. Sie öffnen das neue Transparenzregister, geben die Rechtseinheit ein – und finden dort denselben Namen. Ist Ihre Prüfung damit vorbei?

Nein. Und wenn Sie das Register gar nicht erst geöffnet hätten, wären Sie deshalb auch nicht automatisch im Fehler gewesen. Beides klingt widersprüchlich, ergibt aber zusammen genau das Bild, das der Gesetzgeber gezeichnet hat.

Am 1. Oktober 2026 treten das revidierte Geldwäschereigesetz und das neue Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen – kurz TJPG – samt Verordnung in Kraft. Der Bundesrat hat das am 12. Juni 2026 beschlossen. Für Finanzintermediäre und für jene Beraterinnen und Berater, die das revidierte GwG neu erfasst, entsteht damit eine zusätzliche und durchaus wertvolle Informationsquelle für die Prüfung von Kundschaft und wirtschaftlich Berechtigten. Sie ersetzt die eigene Prüfung nicht. Sie verändert aber, worauf Sie Ihr Ergebnis stützen dürfen.

Ein kurzer Zwischenstopp bei der Sprache, bevor es weitergeht: KYC steht für "Know Your Customer" und meint die Gesamtheit der Abklärungen, mit denen Sie Ihre Vertragspartei identifizieren, verstehen und einordnen. UBO steht für "Ultimate Beneficial Owner", also die natürliche Person, die am Ende einer Eigentums- oder Kontrollkette wirklich das Sagen hat. Finanzintermediär ist kein Alltagsbegriff, sondern eine gesetzliche Kategorie: Wer dazu zählt, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG – Banken, Vermögensverwalter, Trustees, Zahlungsdienstleister und weitere.

Ersetzt das Transparenzregister die KYC-Prüfung?

Nein. Das Schweizer Transparenzregister ersetzt die eigene KYC- und UBO-Prüfung nicht. Finanzintermediäre und erfasste Berater müssen weiterhin mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, wer wirtschaftlich berechtigt ist.

Neu ist aber: Wenn die eigene Prüfung keine Abweichung zum Registereintrag ergibt, dürfen Finanzintermediäre und erfasste Berater unter den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 2 TJPG grundsätzlich auf den Registereintrag vertrauen.

Die praktische Regel lautet deshalb:
Erst prüfen, dann abgleichen, dann dokumentiert vertrauen.
 

 

Erst prüfen, dann vertrauen

Dreistufige Grafik zum Schweizer Transparenzregister: Eigene KYC-Prüfung durchführen, Ergebnis mit Registereintrag abgleichen und bei keinen Abweichungen grundsätzlich auf den Registereintrag vertrauen.

Das Transparenzregister ersetzt die eigene KYC-Prüfung nicht. Erst wenn die eigene Prüfung keine Abweichung ergibt, darf grundsätzlich auf den Registereintrag vertraut werden.

Die Frage, die in den nächsten Monaten in jeder Compliance-Abteilung fallen wird, lautet: Wenn der wirtschaftlich Berechtigte künftig in einem zentralen Bundesregister steht, muss ich ihn dann überhaupt noch selbst feststellen?

Die kurze Antwort: Ja. Aber nicht mehr zwingend so wie bisher.

Das Transparenzregister hebt keine einzige Sorgfaltspflicht des Geldwäschereigesetzes auf. Finanzintermediäre und die neu erfassten Berater müssen weiterhin beurteilen, wer hinter einer Rechtseinheit steht. Das TJPG enthält allerdings eine Erleichterung, die in der öffentlichen Diskussion bisher zu kurz kommt: Ergibt Ihre mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt vorgenommene Prüfung nichts, was vom Registereintrag abweicht, dürfen Sie auf diesen Eintrag grundsätzlich vertrauen (Art. 23 Abs. 2 TJPG).

Vereinfacht gesagt: Erst prüfen, dann vertrauen. Nicht umgekehrt.

Das Register ist damit weder bedeutungslos noch ein KYC-Autopilot. Es ist ein neuer Baustein in einem Prozess, den es im Übrigen unverändert lässt.

Was am 1. Oktober tatsächlich startet – und was noch nicht

Zum Zeitpunkt dieses Beitrags läuft das Transparenzregister im Pilotbetrieb. Grundlage ist eine Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) über den Pilotversuch, die seit dem 18. Mai 2026 gilt – das EJPD ist jenes Bundesdepartement, dem das später registerführende Bundesamt für Justiz (BJ) untersteht. Der operative Regelbetrieb beginnt mit dem Inkrafttreten am 1. Oktober 2026. Geführt wird das Register vom BJ. Die Meldungen laufen primär über EasyGov, das Unternehmensportal des Bundes für digitale Behördengänge. Für Ihre Praxis heisst das: Die meldepflichtige Rechtseinheit meldet dort selbst – Ihr Registerzugriff als Finanzintermediär oder Berater ist ein anderer Kanal.

Grafik zu Start und Aufbau des Schweizer Transparenzregisters ab 1. Oktober 2026 mit EasyGov-Meldung durch Rechtseinheiten, Führung durch das Bundesamt für Justiz und gesichertem Zugriff für Finanzintermediäre und Berater.

Das Transparenzregister startet am 1. Oktober 2026 im Regelbetrieb, wird sich aber wegen gestaffelter Übergangsfristen erst schrittweise füllen.

Hier lohnt ein Blick auf ein Detail, das für Ihre Praxis wichtiger ist als die meisten Schlagzeilen: Am Starttag wird das Register weitgehend leer sein. Die betroffenen Rechtseinheiten erhalten gestaffelte Übergangsfristen für die Ersterfassung – je nach Konstellation von wenigen Monaten bis zu zwei Jahren. Ein Nulltreffer im Herbst 2026 sagt deshalb nichts über Ihren Kunden aus. Er sagt etwas über den Füllstand einer Datenbank.

Ein Register, das nach dem wahren Eigentümer fragt

Das Schweizer Transparenzregister ist ein zentrales, nicht öffentliches Bundesregister. Es verzeichnet die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen bestimmter vom TJPG erfasster Rechtseinheiten.

Der Grundgedanke ist einfach. Eine Rechtsstruktur kann vollkommen transparent wirken und trotzdem verbergen, wer sie kontrolliert. Eine Gesellschaft gehört einer zweiten, die zu einer dritten gehört, deren Mehrheitsaktionär im Ausland sitzt. Aus dem Handelsregister allein lässt sich bei mehrstufigen oder grenzüberschreitenden Konstruktionen nicht zuverlässig ablesen, wer am Ende der Kontrollkette steht.

Genau hier setzt das Transparenzregister an. Es soll die Transparenz über Eigentums- und Kontrollstrukturen erhöhen und den Missbrauch juristischer Personen für Geldwäscherei und andere Formen der Finanzkriminalität erschweren – eine Vorgabe, die auch aus den internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) folgt.

Ähnlich wie beim Fahrzeugausweis: Dort steht der Halter – nicht zwingend der, dem das Auto wirtschaftlich gehört. Das Handelsregister nennt die rechtlichen Verhältnisse einer Gesellschaft; das Transparenzregister fragt, wem sie am Ende zuzurechnen ist.

Auch das Unternehmens-Identifikationsregister, kurz UID-Register, spielt in einer anderen Liga. Es hilft bei Unternehmens- und Stammdaten, enthält aber keine eigenständigen Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten.

Das Transparenzregister ergänzt diese Quellen also. Es ersetzt keine davon.

Wer im Register landet – und wer überraschend nicht

Die Registerpflicht trifft zunächst bestimmte schweizerische Rechtseinheiten: Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften.

Dazu kommen bestimmte kollektive Kapitalanlagen – die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV, von französisch société d’investissement à capital variable), die Investmentgesellschaft mit festem Kapital (SICAF, entsprechend à capital fixe) sowie Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen. Es handelt sich um Gesellschaftsformen, die eigens für die kollektive Vermögensanlage konstruiert wurden; bei der SICAV verändert sich das Kapital laufend mit den Ein- und Austritten der Anleger, bei der SICAF bleibt es fest.

Auch ausländische juristische Personen können registerpflichtig werden. Aber nicht jede wirtschaftliche Aktivität mit Schweizbezug löst diese Pflicht aus. Das TJPG benennt konkrete Anknüpfungspunkte: eine im Schweizer Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung, die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz oder – im gesetzlich geregelten Umfang – Grundeigentum in der Schweiz.

Gerade bei international tätigen Kunden führt die schnelle Faustregel "macht Geschäfte in der Schweiz, also im Register" zuverlässig in die Irre. Entscheidend ist der gesetzliche Anknüpfungstatbestand, nicht das Bauchgefühl.

Umgekehrt gibt es Ausnahmen, und einige davon überraschen:

  • Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und bestimmte weitere Einrichtungen mit Vorsorgezweck bleiben unter den gesetzlichen Voraussetzungen aussen vor.

  • Juristische Personen, an denen Gemeinwesen direkt oder indirekt mindestens 75 Prozent der Beteiligungsrechte halten, fallen ebenfalls heraus.

  • Börsenkotierte juristische Personen (also Gesellschaften, deren Beteiligungsrechte an einer Börse gehandelt werden – sie unterliegen bereits eigenen Offenlegungspflichten) sind ausgenommen, ebenso Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 Prozent direkt oder indirekt von einer oder mehreren börsenkotierten Gesellschaften gehalten werden.

  • Stiftungen und Vereine unterstehen nach der verabschiedeten Fassung nicht der Registerpflicht. Das ist bemerkenswert, weil beide Rechtsformen im politischen Prozess lange als Kandidaten galten. Die verabschiedete Fassung weicht hier vom Vorentwurf ab – was ältere Beiträge teilweise noch nicht abbilden.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Trusts. Sie werden nicht wie Gesellschaften als reguläre meldepflichtige Rechtseinheiten in das Register aufgenommen. Für bestimmte Trustees bestehen jedoch eigenständige Pflichten, die wirtschaftlich berechtigten Personen eines Trusts zu identifizieren, zu überprüfen und zu dokumentieren. Trustees, die professionell als Finanzintermediäre auftreten, unterstehen ohnehin bereits dem GwG.

Für Ihre Prüfung folgt daraus ein banaler, aber gern übersprungener erster Schritt: Klären Sie, ob die konkrete Rechtseinheit überhaupt der Registerpflicht unterliegt. Die Antwort "im Register steht nichts" bedeutet je nach Rechtsform etwas völlig anderes.

Am Ende der Kette steht immer ein Mensch

Das Konzept des wirtschaftlich Berechtigten folgt einem einzigen tragenden Prinzip: Am Ende der Prüfung steht immer eine natürliche Person.

Juristische Personen, Holdinggesellschaften und andere Strukturen dürfen Teil der Kette sein. Endpunkt sind sie nie.

Das bekannteste Kriterium ist die Schwelle von mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte. Wer sie direkt, indirekt oder gemeinsam mit Dritten erreicht, kommt als wirtschaftlich berechtigte Person in Betracht.

Diese Schwelle zum alleinigen Prüfmassstab zu machen, wäre allerdings ein Kunstfehler. Das Gesetz erfasst ausdrücklich auch Personen, die eine Rechtseinheit auf andere Weise kontrollieren.

Das geschieht typischerweise über vertragliche Gestaltungen: Stimmrechtsvereinbarungen, Aktionärbindungsverträge – also Verträge, in denen sich Aktionäre gegenseitig zu bestimmtem Abstimmungsverhalten verpflichten – oder andere Kontrollmechanismen. Entscheidend ist nie das Etikett auf dem Dokument, sondern die Frage, ob jemand dadurch tatsächlich massgeblichen Einfluss ausüben kann. Ein Vetorecht in einem unscheinbaren Nebenvertrag kann mehr Kontrolle vermitteln als 24 Prozent Kapitalanteil.

Die UBO-Prüfung bleibt deshalb mehr als eine Beteiligungsrechnung mit dem Taschenrechner.

Und dann gibt es die zwei Situationen, die in der Praxis regelmässig verwechselt werden – mit unangenehmen Folgen. 

  • Erste Situation: Es existiert schlicht keine natürliche Person, die die primären gesetzlichen Kontrollkriterien erfüllt. Dann gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person. Das ist die gesetzlich vorgesehene Auffanglösung.

  • Zweite Situation: Es gibt sehr wohl eine wirtschaftlich berechtigte Person – Sie können sie aber trotz aller gebotenen Abklärungen nicht identifizieren oder überprüfen.

Diese zweite Situation lässt sich nicht dadurch "lösen", dass Sie stattdessen ein Geschäftsleitungs- oder Verwaltungsratsmitglied als Ersatz-UBO eintragen, damit das Feld im System nicht leer bleibt. Ein Platzhalter ist keine Feststellung. Der Fall ist als eigener Sachverhalt zu behandeln, zu dokumentieren und nach den anwendbaren Vorgaben weiterzubearbeiten. Wer hier die Auffanglösung zweckentfremdet, produziert ein Dossier, das im Audit hübsch aussieht und inhaltlich falsch ist.

Kein Selbstbedienungsladen: Wer überhaupt hineinschauen darf

Anders als Transparenzregister in manchen anderen Staaten ist, wie bereits erwähnt, das Schweizer Register nicht öffentlich. Es entsteht kein frei zugängliches Verzeichnis, in dem beliebige Personen nach wirtschaftlich Berechtigten suchen können.

Zugriff erhalten zunächst die gesetzlich bestimmten Behörden – je nach Aufgabe insbesondere Strafverfolgungsbehörden, die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS, Money Laundering Reporting Office Switzerland), Aufsichtsbehörden, Stellen der Sanktionsdurchsetzung sowie bestimmte Steuer- und Zollbehörden im vorgesehenen Umfang.

Für die Privatwirtschaft zählt vor allem das Zugriffsrecht der Finanzintermediäre nach Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG. Sie können die Registerdaten ab dem 1. Oktober 2026 online abrufen, soweit das zur Erfüllung ihrer geldwäschereirechtlichen Sorgfaltspflichten erforderlich ist.

Auch Berater erhalten Zugang – und hier lohnt sprachliche Präzision. Nicht jede anwaltliche, notarielle, treuhänderische oder steuerberatende Tätigkeit öffnet die Tür zum Register. Gemeint sind Beraterinnen und Berater im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis und 3ter GwG, also jene Tätigkeiten rund um die Gründung und Strukturierung juristischer Personen, die das revidierte GwG neu erfasst. Auch ihr Zugriff bleibt auf die Erfüllung der jeweiligen GwG-Sorgfaltspflichten begrenzt.

Der Registerzugriff ist damit zweckgebunden. Er ist kein allgemeines Recherchewerkzeug, und er verträgt keine Neugier.

Ebenso wichtig ist die Umkehrung: Aus dem Zugriffsrecht folgt keine generelle Pflicht, in jedem einzelnen KYC-Fall eine Registerabfrage durchzuführen. Welche Abklärungen konkret nötig sind, richtet sich weiterhin nach den anwendbaren GwG-Vorschriften, nach aufsichts- beziehungsweise SRO-rechtlichen Vorgaben – SRO steht für Selbstregulierungsorganisation, der branchennahe Aufsichtsarm im Nichtbankenbereich – und nach der Risikosituation im Einzelfall.

Die unbequeme Wahrheit über die Reliance-Regel

Jetzt zur Kernfrage: Ersetzt das Register Ihre eigene KYC-Prüfung?

Nein — und dieses Nein verdient eine Erläuterung, weil es sonst falsch verstanden wird.

Die Registereinträge wirken deklaratorisch. Sie bilden ab, sie schaffen nicht. Wer im Register steht, wird dadurch nicht wirtschaftlich berechtigt; massgeblich bleiben die tatsächlichen Eigentums- und Kontrollverhältnisse. Das ist keine Auslegungsfrage, sondern eine bewusste Entscheidung: Das Parlament hat sich im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich gegen eine Richtigkeitsvermutung des Transparenzregisters ausgesprochen. Es gibt also keine gesetzliche Annahme, dass stimmt, was dort steht.

Die Sorgfaltspflichten des GwG bestehen unverändert fort. Dazu gehören je nach Konstellation die Identifikation der Vertragspartei, die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person, die Plausibilisierung der erhaltenen Angaben, die Klärung von Zweck und Hintergrund der Geschäftsbeziehung, die Risikoeinstufung sowie weitere risikobasierte Abklärungen.

Entscheidungsprozess zum Vertrauen in den Registereintrag nach Art. 23 Abs. 2 TJPG: Kunde identifizieren, eigene Prüfung durchführen, Register konsultieren, Ergebnisse abgleichen und bei Abweichungen weitere Abklärungen treffen.

Art. 23 Abs. 2 TJPG erlaubt Vertrauen in den Registereintrag nur nach eigener Prüfung und ohne abweichende Erkenntnisse. Bei Abweichungen sind weitere Abklärungen und Dokumentation erforderlich.

Genau hier wird der praktische Wert des Registers sichtbar: Art. 23 Abs. 2 TJPG erlaubt Finanzintermediären und den erfassten Beratern, auf die Registerangaben zu vertrauen, wenn ihre mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommene Prüfung nichts Abweichendes ergibt.

Und hier eine These, die nicht jedem gefallen wird: Diese Reliance-Regel ist keine Effizienzmassnahme, sondern eine Beweisregel – und wer sie als Prozessvereinfachung verkauft, wird bei der nächsten Revision unangenehm überrascht. Sie greift erst, nachdem Sie geprüft haben. Sie streicht keinen einzigen Arbeitsschritt. Sie verändert lediglich, worauf Sie Ihre Schlussfolgerung stützen dürfen und wie belastbar diese Grundlage ist. Jeder Softwareanbieter, der Ihnen für Oktober ein Modul verspricht, das "dank Transparenzregister" die UBO-Feststellung automatisiert, verkauft Ihnen eine Funktion, die das Gesetz so nicht vorsieht.

So sieht der Ablauf realistisch aus: Ihr Kunde erklärt beim Onboarding, welche natürliche Person wirtschaftlich berechtigt ist und wie die Eigentums- beziehungsweise Kontrollstruktur aussieht. Sie führen die nach den Umständen erforderlichen Prüfungen durch und gleichen die Angaben gegebenenfalls mit dem Transparenzregister und weiteren Quellen ab. Ergibt sich kein Widerspruch, dürfen Sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf den Eintrag vertrauen.

Tauchen dagegen Hinweise auf, die nicht zum Register passen, endet die Prüfung gerade nicht mit dem Satz: "Im Register steht es aber anders." Dann beginnt die Arbeit erst.

Abweichung entdeckt? Dann tickt eine Frist

Der Abgleich zwischen eigener KYC-Dokumentation und Transparenzregister wird vor allem für Finanzintermediäre zum eigenständigen Compliance-Thema.

Denkbare Fälle gibt es reichlich: Der Kunde nennt eine andere kontrollierende Person als das Register. Eine Beteiligungsstruktur hat sich zwischenzeitlich verändert. Oder aus weiteren Unterlagen ergeben sich Hinweise auf eine indirekte Kontrolle, die bisher niemand berücksichtigt hat.

Halten Sie in einem solchen Fall zunächst nachvollziehbar fest, worin die Abweichung besteht. Klären Sie die Informationen anschliessend mit dem Kunden und ziehen Sie erforderlichenfalls weitere Quellen bei.

Für Finanzintermediäre geht das TJPG dann noch einen Schritt weiter. Art. 30 TJPG sieht unter den dort geregelten Voraussetzungen eine gesetzliche Unterschiedsmeldepflicht vor. Massgeblich ist dabei nicht jede beliebige Differenz, sondern die Frage, ob der Unterschied zwischen Registerinhalt und Ihren eigenen Informationen Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben über die wirtschaftlich berechtigte Person begründet. Ein veralteter Wohnort ist etwas anderes als eine abweichende kontrollierende Person.

Der Ablauf ist gestuft: Der Finanzintermediär weist die Kundschaft zunächst auf die festgestellte Abweichung hin und räumt eine angemessene Frist zur Behebung ein. Bleibt die Differenz danach bestehen, muss er sie innerhalb von 30 Tagen melden – Adressat ist das Transparenzregister beim Bundesamt für Justiz.

Aus einem Datenabgleich wird damit ein Prozess mit Uhr. Es geht nicht mehr nur darum, dass zwei Quellen Unterschiedliches sagen. Es geht darum, ob die Abweichung erklärbar ist, ob sie behoben wird und ob eine gesetzliche Meldung ausgelöst wird – und wer im Haus dafür zuständig ist.

Bei den dem GwG unterstellten Beratern gilt es zu differenzieren: Die Unterschiedsmeldepflicht nach Art. 30 TJPG richtet sich an Finanzintermediäre. Übertragen Sie sie nicht pauschal auf sämtliche zugriffsberechtigten Berater.

Wo der Registerabruf in Ihren Prozess gehört

Für Unternehmen, Finanzintermediäre und Beratungsorganisationen liegt die eigentliche Herausforderung nicht im einzelnen Abruf, sondern im Prozessdesign.

Ausgangspunkt bleibt die Kundenerklärung. Die wirtschaftlich berechtigte Person und die Kontrollstruktur erheben Sie in den gesetzlich erforderlichen Fällen und halten sie nachvollziehbar fest.

Im zweiten Schritt gleichen Sie die Angaben mit geeigneten Quellen ab. Dazu gehört künftig das Transparenzregister – soweit ein Zugriffsrecht besteht und die Abfrage für die Erfüllung der GwG-Sorgfaltspflichten erforderlich ist. Daneben behalten das Handelsregister beziehungsweise ZEFIX, das zentrale Firmenindex-Portal des Bundes, Unternehmensregister, Kundendokumente und bei internationalen Strukturen ausländische Register ihre Bedeutung.

Im Zentrum steht dann der Vergleich. Vier Fragen, die jedes Dossier beantworten sollte:

  • Stimmen Name und weitere Identifikationsdaten überein?

  • Ist die dargestellte Art der Kontrolle plausibel?

  • Decken sich direkte und indirekte Beteiligungsverhältnisse mit den vorliegenden Informationen?

  • Gibt es zwischengeschaltete Gesellschaften oder sonstige Strukturen, die die Kundenerklärung anders darstellt?

Prüfen genügt nicht. Dokumentieren Sie die Antworten.

Ein belastbares KYC-Dossier lässt erkennen, wann die Abfrage stattfand, welche Quelle Sie genutzt haben, welche Rechtseinheit Gegenstand der Prüfung war, zu welchem Ergebnis der Abgleich führte und wie Sie mit Abweichungen umgegangen sind.

Eine halbseitige Entscheidnotiz ist dabei oft wertvoller als zwanzig Seiten Registerauszüge. Compliance heisst nicht, Unterlagen abzulegen. Compliance heisst, nachvollziehbar zu machen, welche Schlussfolgerung Sie aus diesen Unterlagen gezogen haben – und warum.

Vier Sätze, die plausibel klingen und trotzdem falsch sind

"Der Kunde steht im Transparenzregister, also bin ich fertig." Das greift zu kurz. Der Eintrag macht die vorgängige GwG-Prüfung nicht überflüssig. Erst wenn Ihre mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommene Prüfung nichts Abweichendes ergibt, dürfen Sie unter den Voraussetzungen des TJPG auf den Eintrag vertrauen.

"Handelsregister, Transparenzregister – im Grunde dasselbe." Nein. Das Handelsregister dokumentiert rechtliche Unternehmensinformationen. Das Transparenzregister zielt auf die wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen. Zwei Register, zwei Zwecke, zwei Aussagegehalte.

"Das betrifft nur Banken." Auch bestimmte Beraterinnen und Berater im Sinne von Art. 2 Abs. 3bis und 3ter GwG erhalten für die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten Zugang zum Register. Umgekehrt gilt aber ebenso: Nicht jede Tätigkeit eines Anwalts, Notars, Treuhänders oder Steuerberaters ist davon erfasst.

"Bei einer einfachen Schweizer GmbH brauche ich künftig keine eigene UBO-Prüfung mehr." Eine übersichtliche Struktur macht die Prüfung einfacher. Sie macht sie nicht überflüssig. Die gesetzlichen Sorgfaltspflichten kennen keinen Rabatt für Einfachheit.

Ist Ihr KYC-Prozess bereit für das Schweizer Transparenzregister?

Ab dem 1. Oktober 2026 reicht es nicht, Registerdaten nur abzurufen. Finanzintermediäre und erfasste Berater müssen nachvollziehbar dokumentieren, wann sie geprüft, womit sie abgeglichen, wie sie Abweichungen bewertet und welche Entscheidung sie daraus abgeleitet haben.

DATA Security unterstützt Sie dabei, KYC-, UBO- und Transparenzregister-Abfragen in einen prüfungstauglichen Prozess zu überführen.

Mit den Softwarelösungen lassen sich unter anderem:

  • Kundendaten strukturiert erfassen,

  • UBO-Informationen nachvollziehbar dokumentieren,

  • Registerabfragen in den KYC-Prozess einbinden,

  • Abweichungen und Entscheidungen festhalten,

  • Nachweise für interne Kontrollen, SRO-Prüfungen oder Revisionen vorbereiten.

Prüfen Sie jetzt, ob Ihr KYC-Prozess für Transparenzregister-Abfragen und UBO-Abgleiche bereit ist.

Die häufigsten Fragen zum Schweizer Transparenzregister

Muss ich ab dem 1. Oktober 2026 bei jedem Onboarding das Register abfragen?

Nein. Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) gibt Finanzintermediären und den erfassten Beratern ein Zugriffsrecht, keine allgemeine Abfragepflicht. Was Sie im Einzelfall abklären müssen, richtet sich weiterhin nach dem Geldwäschereigesetz (GwG), nach aufsichts- beziehungsweise SRO-rechtlichen Vorgaben und nach der Risikoeinstufung. Praktisch heisst das: Legen Sie in Ihrer internen Weisung fest, in welchen Konstellationen Sie abfragen, risikobasiert und begründet. Eine Regelung "wir fragen nie ab" ist ebenso begründungsbedürftig wie "wir fragen immer ab".

Mein Kunde ist nicht im Register – Was bedeutet das?

Drei sehr verschiedene Dinge, und die Unterscheidung gehört ins Dossier. Erstens: Die Rechtsform unterliegt gar keiner Registerpflicht – das gilt etwa für Stiftungen, Vereine, Einzelunternehmen und börsenkotierte Gesellschaften. Zweitens: Die Rechtseinheit ist erfasst, aber ihre Übergangsfrist zur Ersterfassung läuft noch. In den ersten Monaten nach dem Start ist das der Regelfall, nicht die Ausnahme. Drittens: Sie ist erfasst, die Frist ist abgelaufen – dann haben Sie einen Anhaltspunkt, dem Sie nachgehen sollten. Ein Nulltreffer ist kein Prüfergebnis, sondern eine Frage.

Was passiert mit Bestandskunden?

Das TJPG verlangt kein flächendeckendes Nachziehen bestehender Dossiers. Der Registerabgleich wird dort relevant, wo Sie ohnehin tätig werden: bei der periodischen Überprüfung, bei Anlass zur Aktualisierung, bei Strukturänderungen. Sinnvoll ist, den Abgleich in bestehende Review-Zyklen einzubauen, statt eine Sonderaktion aufzusetzen. Ob Aufsicht oder Selbstregulierungsorganisationen hierzu konkretisierende Erwartungen formulieren, war zum Redaktionsschluss nicht abschliessend absehbar.

Ersetzt der Registereintrag die UBO-Erklärung des Kunden?

Nein. Die Pflicht, die natürliche Person am Ende der Eigentums- oder Kontrollkette festzustellen (UBO) und, wo erforderlich, eine entsprechende Erklärung einzuholen, bleibt bestehen. Nach einer mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommenen Prüfung dürfen Sie unter den Voraussetzungen von Art. 23 Abs. 2 TJPG auf den Eintrag vertrauen – das ändert die Beweisgrundlage, nicht den Arbeitsschritt. Zur Begriffshygiene: Das viel zitierte "Formular A" stammt aus dem Bankenumfeld und aus der Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken (VSB); es ist kein universelles Formular sämtlicher Finanzintermediäre oder Berater. Die VSB wird im Zusammenhang mit dem TJPG überarbeitet, insbesondere wegen der Begriffsangleichung beim wirtschaftlich Berechtigten. Wer heute Prozessdokumentation schreibt, sollte den gesetzlichen Begriff verwenden, nicht die Formularnummer.

Ist die Unterschiedsmeldung nach Art. 30 TJPG dasselbe wie eine Verdachtsmeldung?

 Nein – und diese Verwechslung ist die folgenreichste, die in diesem Themenfeld möglich ist. Die Unterschiedsmeldung betrifft eine Abweichung zwischen Ihren Erkenntnissen und dem Registerinhalt. Sie ist ein Datenthema und bleibt im Registerverfahren: Adressat ist das Transparenzregister beim Bundesamt für Justiz. Die Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschereigesetz geht dagegen an die Meldestelle für Geldwäscherei MROS (Money Laundering Reporting Office Switzerland), die zentrale Bundesstelle für Verdachtsmeldungen, und setzt einen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung voraus. Eine blosse Datendifferenz erfüllt diesen Massstab in aller Regel nicht – wer jede Abweichung zur Verdachtsmeldung erhebt, produziert Rauschen statt Erkenntnis. Umgekehrt entbindet eine erstattete Unterschiedsmeldung nicht von der Prüfung, ob daneben eine Meldepflicht nach GwG besteht. Zwei Meldewege, zwei Voraussetzungen, zwei Adressaten.

Welche Abweichung muss ich melden – und ab wann läuft die 30-Tage-Frist?

Nicht jede Differenz löst eine Meldepflicht aus. Massgeblich ist, ob der Unterschied zwischen Registerinhalt und Ihren eigenen Informationen Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person begründet. Ein veralteter Wohnort ist etwas anderes als eine abweichende kontrollierende Person. Der Ablauf ist gestuft: Sie weisen zunächst die Kundschaft auf die Abweichung hin und setzen eine angemessene Frist zur Korrektur. Bleibt die Differenz danach bestehen, melden Sie sie innerhalb von 30 Tagen. Praktisch brauchen Sie dafür zwei Dinge: eine Fristenüberwachung mit zwei Uhren und eine dokumentierte Beurteilung, warum eine Differenz Zweifel begründet hat oder eben nicht. Die zweite Dokumentation ist die wichtigere – sie belegt im Prüfungsfall, dass Sie beurteilt und nicht bloss abgehakt haben.

Ich bin Berater, nicht Finanzintermediär – Was gilt für mich anders?

Zwei Unterschiede. Erstens ist der Zugang enger: Er knüpft an die Tätigkeiten nach Art. 2 Abs. 3bis und 3ter des Geldwäschereigesetzes an, nicht an den Berufsstand. Nicht jede anwaltliche, notarielle, treuhänderische oder steuerberatende Tätigkeit eröffnet ihn. Zweitens richtet sich die Unterschiedsmeldepflicht nach Art. 30 TJPG an Finanzintermediäre – übertragen Sie sie nicht pauschal auf zugriffsberechtigte Berater. Wer neu unter das GwG fällt, sollte parallel den Anschluss an eine Selbstregulierungsorganisation und die eigenen Sorgfaltsprozesse klären; das ist der grössere Aufwand als der Registerzugriff.

Darf ich Registerdaten intern weiterverwenden?

Der Zugriff ist zweckgebunden auf die Erfüllung Ihrer Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschereigesetz. Das Transparenzregister ist keine allgemeine Recherchequelle für Vertrieb, Marktbeobachtung oder Screening jenseits dieses Zwecks. Da Sie dabei Personendaten bearbeiten, greifen zusätzlich die datenschutzrechtlichen Anforderungen: Zweckbindung, Aufbewahrung, Zugriffsberechtigungen im eigenen Haus. Wer den Registerabruf ins KYC-System integriert, sollte Rollen- und Löschkonzepte gleich mitdenken. 

Fazit: Das Register verändert die KYC-Prüfung, es ersetzt sie nicht

Ab dem 1. Oktober 2026 steht eine neue zentrale Informationsquelle zur Feststellung wirtschaftlich berechtigter Personen zur Verfügung. Ihr praktischer Nutzen für Finanzintermediäre und die erfassten Berater liegt darin, Kundenerklärungen und eigene Abklärungen gegen eine behördlich geführte Quelle spiegeln zu können.

Entscheidend ist die richtige Einordnung – in beide Richtungen. Das Transparenzregister hebt die GwG-Sorgfaltspflichten nicht auf. Ebenso wenig ist es rechtlich bedeutungslos: Das TJPG sieht ausdrücklich vor, dass Sie unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Eintrag vertrauen dürfen, wenn Ihre zuvor mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführte Prüfung keine abweichenden Erkenntnisse ergeben hat.

Daraus folgt ein Grundsatz, der auf eine Zeile passt:

Das Transparenzregister ist kein Ersatz für KYC. Es kann aber zur verlässlichen Grundlage innerhalb eines sauber durchgeführten KYC-Prozesses werden.

Für Finanzintermediäre kommt hinzu: Abweichungen, die Zweifel an Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Registerangaben begründen und nach Fristsetzung fortbestehen, lösen eine gesetzliche Unterschiedsmeldung aus. Registerabgleich und Diskrepanzmanagement werden damit zu Prozessschritten, die eine Organisation abbilden, zuweisen und dokumentieren muss – nicht zu Aufgaben, die im Tagesgeschäft nebenher mitlaufen.

Beginnen Sie deshalb nicht am 1. Oktober 2026 mit der Frage, an welcher Stelle Ihres KYC-Prozesses der Registerabruf steht. Prüfen Sie jetzt, wie Kundenerklärungen, UBO-Abklärungen, Registerabfragen, Abweichungen und Entscheidungen künftig konsistent zusammenpassen. Die zwei Monate bis zum Start reichen für eine Prozessanpassung. Für eine nachträgliche Rekonstruktion von Dossiers reichen sie nicht.

Bereiten Sie Ihre KYC-Prozesse so vor, dass Transparenzregister-Abfragen und UBO-Abgleiche sauber, nachvollziehbar und prüfungstauglich dokumentiert sind.

Quellenverzeichnis

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 10. August 2026 wieder und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Verordnungsrecht, Aufsichtspraxis und Vorgaben können sich bis zum Regelbetrieb weiter konkretisieren.

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